Allgemeine Informationen
Schalteröffnungszeiten | Telefonzeiten |
Montag 09.00 - 11.30 h |
Montag 09.00 - 11.30 h 14.00 - 17.00 h |
Dienstag 15.00 - 18.00 h |
Dienstag 09.00 - 11.30 h 14.00 - 17.00 h |
Mittwoch ganzer Tag geschlossen |
Mittwoch 09.00 - 11.30 h 14.00 - 17.00 h |
Donnerstag 09.00 - 11.30 h |
Donnerstag 09.00 - 11.30 h 14.00 - 17.00 h |
Freitag 14.00 - 16.00 h |
Freitag 09.00 - 11.30 h 14.00 - 16.00 h |
Steuerarten und Tarife
- Einkommens- und Vermögenssteuer
- Der Steuerfuss der Gemeinde Rhäzüns beträgt = 120%
- Röm. Kath. Kirchensteuer 16 % der einfachen Kantonssteuer
- Evang. Kirchensteuer 12 % der geltenden Kantonssteuer
- Kant. Evang. Kirchensteuer 3,5 % der einfachen Kantonssteuer
- Grundstückgewinnsteuer 100 % vom Kantonsbeitrag
- Handänderungssteuer 2,0 % vom Verkehrswert (Verkaufswert)
- Liegenschaftssteuer 1,0 ‰ vom Steuerwert
- Erbschafts- und Schenkungssteuer (Steuergesetz Art. 6 - 10)
Inkasso/ Steuereinzug
Der Einzug der Steuern für Einkommen und Vermögen erfolgt alljährlich. Im laufenden Jahr erhalten alle eine provisorische Steuerrechnung gemäss Angaben der letzten Steuererklärung oder aufgrund der Rechnung des Vorjahres. Provisorische Rechnungen sind nicht anfechtbar. Einsprache oder Rekurs bewirken keinen Zahlungsaufschub. Zuwenig bezahlte Beträge werden nachgefordert und zuviel bezahlte Beträge samt Zins zurückerstattet.
Gemeindesteuer
Hauptfakturierung: Ende Januar
Zahlbar: 1. Rate 31. März / 2. Rate 31. Mai
Mittlerer Verfall: 30. April
Kantonssteuer
Hauptfakturierung: Ende Januar
Zahlbar: 1. Rate 28. Februar / 2. Rate 30. April
Mittlerer Verfall: 31. März
Bundessteuer
Hauptfakturierung: Ende Januar
Zahlbar: 31. März
Auf Beträgen, die nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist eingehen, wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins berechnet.
Stundung / Ratenzahlungen
Können die Steuern nicht innert der gesetzten Frist bezahlt werden, besteht die Möglichkeit, den offenen Betrag zu stunden oder in Raten zu begleichen.
Ein Zahlungsaufschub kann für eine bestimmte Dauer bewilligt werden. Nach Begleichung des gestundeten Betrages wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins separat in Rechnung gestellt. Bewilligte Raten müssen monatlich beglichen werden. Werden die Raten nicht fristgerecht entrichtet, wird der gesamte Betrag sofort zur Zahlung fällig. Der gesetzlich vorgesehene Verzugszins wird nach Eingang der letzten Teilzahlung separat in Rechnung gestellt.
Steuerberechnung
Einkommens- und Vermögenssteuern sowie Kapitalabfindung
Auf der Internetseite der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden kann die Einkommens- und Vermögenssteuer berechnet werden.
Zeitunabhängige Gemeindesteuern
Steuer 1 (Feuerwehrpflichtersatz)
Die Feuerwehrersatzabgabe beträgt im Minimum Fr. 50.00 und im Maximum Fr. 500.00. Der Gemeindevorstand legt die Feuerwehrersatzabgabe jeweils nach den Bedürfnissen der Feuerwehr fest (= 0.5 % des steuerbaren Einkommens)
Steuer 2 (Kehrichtgebühren)
Grundgebühr pro Person ab erfülltem 18. Altersjahr: Fr. 90.00
bei Wochenaufenthalter auswärts: Fr. 45.00
(Sämtliche Angaben obiger Steuern und Gebühren haben lediglich informativen Charakter. Für die Berechnung massgebend ist immer die entsprechende gesetzliche Grundlage).
Fakturierung bei interkommunalem bzw. interkantonalem Wegzug
Massgebend für die Steuerpflicht für Bund, Kanton und Gemeinde für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres (31. Dezember).
Eine pro rata Besteuerung entfällt (Ausnahme: Feuerwehrsteuer).
Ausserdem wird die Kehrichtgrundgebühr erhoben.
Fakturierung bei Wegzug ins Ausland
Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro rata erstellt. Alle Steuern werden damit fällig und sind sofort zahlbar. Bitte melden Sie sich 90 Tage vor dem Wegzug beim Gemeindesteueramt.
Kontaktstellen
Leiterin Steuerabteilung
Regula Deplazes
Telefon 081 650 22 22
E-Mail: regula.deplazes@rhaezuens.ch